Aktualisierte Informationen zum Coronavirus
11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
mit Wirkung ab Dienstag, den 15. Dezember 2020
(1) Die Ausübung von Individualsportarten ist nur unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 erlaubt.
Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen. 2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte,
die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. 3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
(3) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.
Abs. 2 bleibt unberührt.
Quelle: www.verkuendung-bayern.de